Recht so:Schlüsselfragen

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Schnell heim und das Rad abstellen. Aber das ist manchmal gar nicht so einfach, wie ein Rechtsstreit zeigt. (Foto: dpa)

Ob Radler Zugang zum Hof bekommen und was Mängel bei Untervermietung bedeuten.

Untervermieter: Auch wenn Mieter ihre Wohnung untervermieten, können sie auftretende Mängel beim Vermieter geltend machen, die Miete mindern und Instandsetzung fordern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das die Zeitschrift Das Grundeigentum hinweist. Im konkreten Fall hatte ein Paar eine Wohnung untervermietet. Es verlangte dann eine Mietminderung wegen einer defekten Gastherme und deren Instandsetzung. Der Vermieter lehnte ab, der Fall ging vor Gericht. In den Vorinstanzen wurde die Klage auf Mietminderung und Instandsetzung zurückgewiesen, vereinfacht ausgedrückt mit der Begründung, dass die Kläger die Wohnung gar nicht selbst nutzen und damit kein Rechtsschutzinteresse haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders. Es sei nicht von Bedeutung, ob die Kläger in der von ihnen angemieteten Wohnung leben oder sie Dritten überlassen, heißt es in der Begründung des Urteils. Der BGH wies den Fall an die Vorinstanz zurück (Az.: VIII ZR 99/17).

Radfahrer: Führt der direkte Weg zum Fahrradradstellplatz des Hauses durch ein Hoftor, dürfen Mieter dafür einen Schlüssel verlangen. Der Vermieter kann die Herausgabe nicht mit dem Verweis auf Sicherheitsbedenken verweigern. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor, auf das die Zeitschrift Das Grundeigentum hinweist. In dem Fall verlangte eine Mieterin die Herausgabe eines solchen Schlüssels. Sie musste ihr Fahrrad sonst immer durch den Haupteingang mehrere Stufen hoch und dann wieder hinunter tragen, um in den Hof zu den Fahrradständern zu kommen. Dabei gab es einen ebenerdigen Zugang durch das Hoftor. Doch die Vermieterin wollte keinen Schlüssel dafür herausgeben, da Unbefugte auf das Grundstück gelangen könnten. Diese Argumentation genügte dem Gericht nicht. Auf sämtliche Schlüssel, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich sind, haben Mieter dem Urteil zufolge Anspruch. Das erstrecke sich - auch ohne Zusatzvereinbarung - auf die Nutzung der Gemeinschaftsflächen. Das Rad trotz eines ebenerdigen Zugangs über mehrere Treppen auf den Hof zu bringen, sei nicht zumutbar (Az.: 224 C 254/17).

© SZ vom 30.11.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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